Liquidation - Preise
Das bei der Liquidation zugrunde liegende und bezeichnete
Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker ( GebüH ) gilt nicht als verbindliche Gebührentaxe wie die Gebührenordnung für Ärzte ( GOÄ ), sondern ist lediglich eine Berechnungshilfe bei der Rechnungsstellung
Erstattungen durch Versicherungen bzw. Beihilfe:
Nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung (RVO) besteht für Leistungen des Heilpraktikers kein Erstattungsanspruch gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen.
Nach den Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung werden die Honoraransprüche der Heilpraktiker erstattet, soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen. Diese für die Versicherungsleistung maßgebende Tarifbedingungen der einzelnen Versicherungen weichen mitunter sehr stark von einander ab. Dieses trägt zu unterschiedlichen Umfängen bzw. Einschränkungen der Leistungspflichten einzelner Versicherungen bei. Verordnete Arzneien werden nur erstattet, wenn sie aus einer Apotheke bezogen worden sind.
In diesem Zusammenhang möchte ich Sie noch auf einen Punkt aufmerksam machen. In meiner Praxis wird Ihnen nach meinem besten Wissen und Gewissen geholfen. Dazu gehört auch ein speziell für Sie konzipierter Behandlungsplan. Einige Kostenträger verweisen in diesem Zusammenhang bei der Erstattung immer darauf, dass die Leistungen „medizinisch nicht notwendig“ gewesen wären und verweigern mit diesem Argument die Leistung an Sie. Sollten Sie mit Ihrem Kostenträger in dieser Hinsicht ein Problem haben, so darf ich Sie bitten sich vertrauensvoll an mich zu wenden. So weit mir dies möglich ist, werde ich versuchen Ihnen zu helfen.